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Interessensgemeinschaft für ein 
faires Wahlrecht in Österreich:

1. Derzeit teilnehmende Parteien und NGOs in alphabetischer Reihenfolge:

Interessensgemeinschaft faires Wahlrecht Österreich

Gründungsmitglieder:
* Christliche Partei Österreichs
* EU-Austrittspartei
* Männerpartei
* NFÖ (Partei Neutrales Freies Österreich)
* Initiative Österreich NEU (seit 31.12.2012 nur mehr als Initiative tätig, aber nicht mehr als Partei.)
* KPÖ bis 17.9.2012

weitere Parteien, Vereine und Initiativen werden gerne aufgenommen und ergänzt.
Voraussetzung ist, dass diese ebenfalls die Demokratiestandards in Österreich deutlich verbessern wollen.

ehemaliges Mitglied:
     Die KPÖ ist am 17. September 2012 von der IG ausgetreten. *)
* ) Begründung: Ja zu einem fairen Wahlrecht, aber ....
Da die Parteiprogramme verschiedener Gruppen, mit welchen die KPÖ in der Initiative für ein faires Wahlrecht tätig war, Aussagen enthalten, die für uns nicht akzeptabel sind, sind wir zur Überzeugung gelangt, dass die Übereinstimmung bzgl. einer Reformierung des undemokratischen Wahlrechts in Österreich weniger bedeutungsvoll ist als die großen Differenzen in für die KPÖ überaus wichtigen Grundsatzfragen.
Daher hat sich die KPÖ entschlossen, die Aktionseinheit "für ein faires Wahlrecht" zu verlassen.
IG faires Wahlrecht dazu: Auch die anderen Parteien können inhaltlich bei einigen Punkten nicht mit der KPÖ, aber immerhin der Bereich "faires Wahlrecht" ist ein gemeinsames Anliegen. Das ist ja das Wesen dieser speziellen Interessensgemeinschaft und deshalb sind wir auch kein Wahlbündnis.
 

Entstehungsgeschichte der Interessensgemeinschaft:
Die beabsichtigte Verschärfung des Wiener Wahlrechts durch die SPÖ im August 2012, bei der sie erstmalig in Österreich eine 5-Prozent-Hürde für den Einzug in die Bezirksvertretungen einziehen möchte, war der letzte Baustein, der eine Gruppe von Parteien veranlasst hat, eine gemeinsame Initiative für eine faires Wahlrecht zu starten.
Die "Interessensgemeinschaft für ein faires Wahlrecht" will  - wie der Name schon sagt - für ein faires Wahlrecht in Österreich sorgen.
 

2. Was ist fair?
Laut wikipedia: bedeutet Fairness
* ein anständiges Verhalten sowie eine gerechte und ehrliche Haltung gegenüber anderen Menschen.
* In Spiel und Sport bedeutet es, sich an die Spielregeln zu halten und ein anständiges, gerechtes Spiel zu führen. Regeln der Fairness setzen auf einen Konsens unter gleichberechtigten Menschen.
* Fairness & Gerechtigkeit haben etwas mit Chancengleichheit zu tun und das man sich an bestehende Gesetz hält.
* Unfairness ist das Ausmaß einer systematischen Benachteiligung einer Person oder einer Partei.
 

3. Warum ist ein faires Wahlrecht notwendig und sinnvoll?
Je fairer das Wahlrecht ist, desto besser ist die Repräsentation des Volkswillen im Parlament gegeben.
Je besser der Volkswille im Parlament gegeben ist, desto besser und bürgernäher werden die Gesetze sein. Mit einem fairen Wahlrecht kann das Volk bei Fehlentwicklungen bei den nächsten Wahlen bestehende Parteien abwählen und neue Parteien stärken.
Die Zusammensetzung des österreichischen Parlaments ist derzeit sehr unfair. Die großen Parlamentsparteien SPÖ & ÖVP versuchen neue Parteien am Einzug ins Parlament mit verschiedenen Methoden massiv zu behindern bzw den kleinen Parteien mit Mindesthürden für den Einzug ins Parlament und der Landtage Mandate wegzunehmen. Die Oppositionsparteien FPÖ, BZÖ und Grüne setzen leider auch nur im kleinen Umfang für ein faires Wahlrecht ein.
 

4. Was sind die Merkmale eines fairen Wahlrechts?
Die Merkmale eines faires Wahlrechts betreffen folgende Bereiche:
* Kandidatur
* Wahlwerbung
* Finanzierung
* Art und Weise der Stimmabgabe bei der Wahl:
* Stimmenauszählung
* Einsicht in die Protokolle
* Vergabe der Mandate:
* Möglichkeiten eines Wahleinspruches:
* Maßnahmen gegen Wahlbetrug:
Mehr dazu => Merkmale eines fairen Wahlrechts
 

5. Wo ist das Wahlrecht derzeit geregelt?

Bundesverfassung (B-VG),
Artikel 26. (1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

Nationalratswahlordnung (NRWO).
§ 100. (1) Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Regionalwahlkreise ein Mandat oder im gesamten Bundesgebiet mindestens 4% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben.
§ 107. (2) Parteien, denen im ganzen Bundesgebiet kein Mandat in einem Regionalwahlkreis und weniger als 4% der abgegebenen gültigen Stimmen zugefallen sind, haben im dritten Ermittlungsverfahren auf die Zuweisung von Mandaten keinen Anspruch.

Die Nationalratswahlordnung widerspricht ganz offensichtlich der Bundesverfassung, der VfGH hat die 4%-Hürde aber aus seiner Sicht als verfassungskonform in der Vergangenheit nicht aufgehoben. D.h. es bedarf einer politischen Änderung des Wahlrechts durch neue Gesetze und dies kann nur durch Parteien erfolgen, die für ein faires Wahlrecht eintreten. Von SPÖ-ÖVP ist dies nicht zu erwarten.

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Diskussionsthemen:
Faires e-voting? Faires Ausländerwahlrecht? Faires Wählen ab 16 Jahren?
Wie schaut ein faires und effektives Vorzugsstimmenwahlrecht aus? (Bei der Nationalratswahl 2013 gab es über 2500 Kandidaten, aber nur eine einzige Kandidatin konnte aufgrund von Vorzugsstimmen ein Mandat erringen !!!)
 


Aktivtäten:

17. - 24. April 2023: Das "ECHTE Demokratie" - Volksbegehren unterstützen:
In der Eintragungswoche kann man das "ECHTE-Demokratie" - Volksbegehren unterschreiben.
Ein Teil davon handelt auch vom fairen Wahlrecht, wo jede Stimme gleich viel zählt.
=> http://www.echte-demokratie.at/volksbegehren.html

=> Volksbegehren in Österreich
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20.11.2017: Wahlanfechtung der Nationalratswahl durch die Liste EUAUS beim VfGH eingebracht.
Die Wählergruppe "Für Österreich, Zuwanderungsstopp, Grenzschutz, Neutralität, EU-Austritt" (EUAUS) brachte ihre Wahlanfechtung beim VfGH heute ein.
Die Aktenzahl ist WI4/2017. Die Wahlanfechtung wurde vom VfGH abgelehnt.
Hauptgründe der Wahlanfechtung:
1. Briefwahl in Österreich entspricht nicht dem persönlichen, geheimen, freien Wahlrecht und auch nicht der Bundesverfassung.
2. Die gesetzwidrigen, amtlichen Stimmzettel (davon waren alle der mehr als 5 Millionen Stimmzettel betroffen).
3. Verschiedene Parteien mit gleichen Parteibezeichnungen
4. Rechtswidrig einbehaltene Unterstützungserklärungen in der Marktgemeinde T....., Niederösterreich
5. Fotograf fotografierte Sebastian Kurz in der Wahlzelle bei der Stimmabgabe
6. Mißstände bei der Bundeswahlbehörde (Falsche Zusammensetzung der Bundeswahlbehörde und keine Ermittlung und Kontrolle der ziffernmäßigen Richtigkeit der Ergebnisse durch die Mitglieder der Bundeswahlbehörde.)
7. Exkurs: Befangene Verfassungsrichter beim Verfassungsgerichtshof
Mehr Infos => Wahlanfechtung der Nationalratswahl 2017

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21.10.2016: Die EU-Austrittspartei brachte ihre Wahlanfechtung der Bezirkswahl in Wien 2. Bezirk ein
Unter den zahlreichen Vergehen geht es in der Wahlanfechtung der EUAUS um die mangelhaften Briefwahlkarten, die fehlende Prüfung der Echtheit von Unterschriften auf den Wahlkarten und das Wählen von Besachwalteten ohne Zustimmung durch das Pflegschaftsgericht. EUAUS geht auch von einem Wahlbetrug mittels mehrerer tausender Briefwahlkarten aus, wo unter kräftiger Mitwirkung des Wiener Magistrats und der Wahlbehörden bereits unheilbar nichtige Briefwahlkarten vor Wahlschluß zu gültigen Briefwahlkarten umgewandelt wurden und letztendlich mitgezählt wurden. Des weiteren gehen wir davon aus, daß die Briefwahl grundsätzlich verfassungswidrig ist. Erstens wurde die Briefwahl ohne Abhaltung einer Volksabstimmung eingeführt (= Verletzung des demokratischen Prinzips) und zweitens wurde durch die fehlende Überprüfung der Echtheit der Unterschriften bei den eidesstattlichen Erklärungen auf der Wahlkarte das persönliche und geheime Wahlrecht verletzt. Dieser Wahlanfechtungsgrund wurde bisher von noch keiner Partei bei einer Wahlanfechtung beim VfGH geltend gemacht.
=> Wahlanfechtung Wien 2. Bezirk
Die Wahlanfechtung wurde vom VfGH mit der Entscheidung WI13/2016  vom 6.3.2017 - nach über 4 monatiger Bearbeitgungszeit - abgewiesen. Der VfGH legte das Ende der Frist um 1 Woche nach vorne und deshalb war die Wahlanfechtung (Anm.: "leider" ?) um 4 Tage zu spät eingebracht. Somit wurde vom VfGH betreffend der schweren Verstöße gegen geltendes Wahlrecht inhaltlich gar nichts entschieden. Der VfGH kannte keine Ambition irgendwelche Mißstände im Wahlverfahren aufzuarbeiten und zu entscheiden.

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26.2.2014 Europawahlen in Deutschland: Drei-Prozent-Hürde verfassungswidrig
Es ist eine Ohrfeige für die Politik und ein Sieg für die kleinen Parteien: Die Drei-Prozent-Hürde bei der Europawahl in Deutschland ist verfassungswidrig. ... Schließlich hatten die Karlsruher Richter schon 2011 die Fünf-Prozent-Sperrklausel gekippt, weil sie darin einen Verstoß gegen die Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien sahen. ... => faz.net vom 26.2.2014

Europawahl ohne Sperrklausel => Wiener Zeitung vom 26.2.2014
EU-Wahl ohne Hürde: Es wird bunt und schwierig => Der Standard vom 26.2.2014

Anm. Red.: In Österreich bleibt die 4%-Hürde trotzdem vorerst aufrecht. Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat mit der Diskriminierung der Kleinparteien offenbar kein Problem und legt das Wahlrecht nach wie vor zugunsten der größeren Parteien aus.

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19.11.2013: Wahlanfechtung der Nationalratswahl 2013 durch die CPÖ eingebracht
Die christliche Partei Österreichs (CPÖ) hat vor einigen Tagen die bereits am Wahltag angekündigte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.
Ziel der Wahlanfechtung ist die Neudurchführung der Nationalratswahl, weil in mehrfacher Hinsicht demokratische und rechtsstaatliche Grundsätze verletzt wurden.
Als Hauptgründe nennt Gehring:
• Willkürliche Ablehnung der CPÖ-Kandidatur durch die Landeswahlbehörden in Niederösterreich und Salzburg
• Gesetzwidrige Vorgänge bei den Wahlbehörden im Zuge des Sammelns der Unterstützungsunterschriften für die Kandidatur
• Die Möglichkeit von Unterstützungsunterschriften durch Abgeordnete ist gleichheitswidrig, weil eine nicht sachlich gerechtfertigte Besserstellung für die Abgeordneten in der Nationalratswahlordnung vorgesehen ist
• Verweigerung einer korrekten Berichterstattung durch den öffentlichrechtlichen ORF, obwohl die CPÖ einen Bundeswahlvorschlag eingebracht hat
Darüber hinaus kritisiert Gehring die derzeitige Regelung bezüglich der BRIEFWAHLSTIMMEN.
Diese ermöglicht Missbrauch bei der Stimmabgabe, weil das geheime Wahlrecht nicht gewährleistet ist und stellt dann eine gröbliche Verletzung des in der Verfassung garantierten geheimen Wahlrechts dar.
Auffällig sei die große Zahl von Briefwahlkarten bei der letzten Nationalratswahl, weshalb sich in diesem Zusammenhang die Frage stellt,, in welchen Städten und Gemeinden überdurchschnittlich viele Briefwahlkarten ausgegeben wurden und von welchen Wählergruppen diese Wahlkarten beantragt wurden.
Durch eine öffentliche Erklärung des Grünen-Bundesrates Efgani Dönmez besteht der Verdacht, dass in Wiener Moscheen mit einem Wahltrick kollektiv Wahlkarten ausgefüllt wurden, wobei vor allem der SPÖ-Kandidat Resul Ekrem Gönültas mit 12715 Vorzugstimmen profitiert haben soll. Gehring regt an, dass durch das Innenministerium eine Sachverhaltsdarstellung bzw. Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft eingebracht wird.
     Eine weitere Verfälschung des Wahlergebnisses sei auch dadurch zustande gekommen, dass bei den Briefwahlstimmen ein Teil der Wähler benachteiligt wurde, weil die Post am Samstag, den 28.9.2013, nur in Wien und in Graz tätig war. Dadurch wurden die Briefwähler im übrigen Österreich ungerechtfertigt benachteiligt.
Problematisch für das Wahlergebnis sind auch die unterschiedlichen Öffnungszeiten der Wahllokale in ganz Österreich.
     Weiters führt Gehring an, dass das Team Stronach und auch andere Parteien – lt. Ihren eigenen öffentlichen Aussagen - die Kostengrenzen für die Wahlwerbung nicht eingehalten haben, wodurch es zu einer groben Wettbewerbsverzerrung gekommen ist und wodurch das Wahlergebnis ebenfalls massiv beeinflusst wurde. Den Schaden haben in ungerechter Weise alle Parteien, die sich daran gehalten haben.
     Letztlich äußert Gehring auch wehement Bedenken zum Verhältniswahlrecht, denn nach den Bestimmungen der geltenden Nationalratswahlordnung ist nicht jede Stimme gleich viel wert, wodurch der Gleichheitsgrundsatz und das in der Verfassung postulierte Verhältniswahlrecht verletzt wird. Durch diese Ungerechtigkeit werden allen Parteien unter der 4%-Hürde die Mandate geraubt. Eine Prozenthürde ist im Art. 26 der österreichischen Bundesverfassung nicht vorgesehen.
     Bei dieser Gelegenheit wiederholt CPÖ-Obmann Gehring neuerlich seine Forderung nach einem geänderten fairen und gerechten Wahlrecht. Er beruft sich auf die konkreten Vorschläge der Interessensgemeinschaft „Faires Wahlrecht“ (www.faireswahlrecht.at) und fordert Gespräche mit allen Parteien im Rahmen der geplanten Maßnahmen für eine Demokratiereform.
   Abschließend erwartet sich Gehring vom Bericht der Wahlbeobachter der OSZE weitere Anhaltspunkte, die seine Argumentation gegenüber dem Verfassungsgerichtshof untermauern und die Forderung nach einer Wahlrechtsform unterstützen. Er könne sich nicht vorstellen, dass in einem Rechtsstaat ein Wahlergebnis akzeptiert wird, das gesetzwidrig und möglicherweise sogar in strafrechtlich bedenklicher Art zustande gekommen ist.

Entscheidung des VfGH vom 27.02.2014 mit WI5/2013:
Zurückweisung einer Anfechtung der Nationalratswahl 2013 mangels Vertretung der anfechtungswerbenden Partei durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter. Sämtliche Wahlvorschläge der anfechtungswerbenden Partei (CPÖ) machen Dr. Rudolf GEHRING zwar für den "Verhinderungsfall" als Vertreter des jeweiligen zustellungsbevollmächtigten Vertreters namhaft. Anders als einzelne Landtagswahlordnungen und Kommunalwahlordnungen sieht die NRWO aber keine Namhaftmachung eines Stellvertreters des zustellungsbevollmächtigten Vertreters vor.


Weiterführende Informationen:
=> Wahltermine   => Parteiprogramme
 
 
 
 

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Impressum: www.faireswahlrecht.at